Aktuelles
 

Kommt die Mütterrente III?

Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente. Nach aktueller Rechtslage erhalten Mütter, die Kinder vor 1992 geboren und erzogen haben, bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszeiten zuerkannt und maximal 2,5 Entgeltpunkte. Hingegen werden Müttern, die Kinder ab 1992 geboren und erzogen haben, insgesamt bis 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten zuerkannt und sie erhalten maximal 3,0 Entgeltpunkte.

Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, haben CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass auch für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, drei Entgeltpunkte im Versicherungskonto gutgeschrieben werden.

Sobald ein entsprechendes Gesetz im Bundestag verabschiedet ist, bedeutet dies für alle betroffenen Versicherten höhere Rentenansprüche. Ab 1. Juli 2025 würde sich die Rente für jedes berechtigte Kind um 20,40 € brutto erhöhen.

Kindererziehungszeiten kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Eltern können gemeinsam bestimmen, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen. Fehlt die Erklärung, werden die Zeiten der Mutter gutgeschrieben.

 

Rentenerhöhung am 1. Juli 2025

Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 steigen die Renten für rund 21 Millionen Rentenbeziehende. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich gleichermaßen in Ost und West um 3,74 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro.

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Informationen zum Rentenrecht
 

Broschüre des Monats

Die Digitale Rentenübersicht

Die Digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal, das erstmals alle Informationen über die Ansprüche aus der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Alterssicherung bündelt und sie zentral abbildet. Alle Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Rentenübersicht nutzen.

Video des Monats

Fragen und Antworten zur Reha- und Präventionsstrategie

Die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gehört zum gesetzlichen Auftrag der Deutschen Rentenversicherung. Die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Präventions- und Rehabilitationsleistungen der DRV für die Versicherten haben sich in den letzten Jahren verändert. In diesem Video werden die Veränderungen in der Reha- und Präventionsstrategie erläutert.

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Zeitschrift des Monats

„zukunft jetzt“

Viermal im Jahr informiert Sie die Deutsche Rentenversicherung in Reportagen, Interviews und Berichten über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. „zukunft jetzt" bringt Sie in Sachen Rente, Altersvorsorge, Reha oder Gesundheit auf den neuesten Stand.

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Rentenirrtum des Monats

„Die Rentenkasse legt meine eingezahlten Beiträge an – und zahlt sie mir später als Rente aus.“

So funktioniert z. B. das System der privaten Rente. Im staatlichen Rentensystem dagegen werden die eingezahlten Beiträge der Versicherten monatlich direkt an Rentnerinnen und Rentner wieder ausbezahlt. Lediglich eine Nachhaltigkeitsrücklage wird zurückbehalten, die im Wesentlichen unerwartete Schwankungen ausgleichen soll.

Versicherte erhalten für ihre eingezahlten Beiträge Entgeltpunkte (auch Rentenpunkte genannt) gutgeschrieben, aus denen sich später ihre jeweilige Rente errechnet. Die Rente der heutigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wird dann von den nachfolgenden Generationen erwirtschaftet. Deshalb spricht man auch vom „Generationenvertrag“.

Tipp des Monats

Sterbevierteljahr: Witwen und Witwer können Vorschuss beantragen

Witwen und Witwer werden nach dem Tod des Partners finanziell durch die gesetzliche Rentenversicherung besonders geschützt. Hat der verstorbene Ehepartner schon eine Rente bezogen, besteht die Möglichkeit bei der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente zu beantragen.

Für den Zeitraum von drei Kalendermonaten nach dem Monat des Todes (Sterbevierteljahr) wird als Überbrückung eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen in einer Summe im Voraus ausgezahlt.

Gezahlt wird dieser Vorschuss, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners beim Renten-Service der Deutschen Post beantragt wird. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird auf das Sterbevierteljahr nicht angerechnet.

Neben dem Antrag auf Vorschusszahlung muss außerdem ein formeller Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Der gezahlte Vorschuss wird bei Bewilligung der Hinterbliebenenrente verrechnet.

Fachbegriff des Monats

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent des Bruttoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Freiwillig Versicherte können selbst ihren monatlichen Beitrag festlegen:

Mindestbeitrag: 103,42 Euro

Höchstbeitrag: 1.497,30 Euro

Statistik

21,2 Mio.

Rentner(innen)

am 1. Juli 2023

x

x

x

379,8 Mrd. €

Ausgaben

im Jahr 2023

 

davon 340,4 Mrd. € an Rentenzahlungen

381,2 Mrd. €

Einnahmen

im Jahr 2023

 

davon 289,7 Mrd. € an Beitragseinnahmen

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